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Öffentliche Veranstaltungen
Aus Sicherheitsgründen müssen öffentliche Veranstaltung grundsätzlich nach Art. 19 LStVG bei der Gemeinde Hohenau schriftlich angezeigt werden. Die Anzeigepflicht besteht nur bei „öffentlichen Vergnügungen“. Nichtöffentlich ist eine Vergnügung, wenn der Teilnehmerkreis auf bestimmte Personen beschränkt ist, etwa auf Vereinsmitglieder, Mitarbeiter eines Betriebes oder Gäste einer Familienfeier. In dem Leitfaden für Vereinsfeiern können Sie alle Informationen hinsichtlich der Durchführung von Veranstaltungen einsehen.